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SATZUNG

§ 1 Name und Sitz

1.     Der Verein führt den Namen „Bonner Herzstiftung“. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“.

2.     Sitz des Vereins ist Bonn.

3.     Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1.     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege.

2.     Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • die Förderung des Herzzentrums des Universitätsklinikums Bonn (im Folgenden als „Herzzentrum Bonn“ bezeichnet) und der mit ihm verbundenen Institute und Einrichtungen,
  • Förderung und Finanzierung von Forschungsvorhaben- und Projekten sowie der Patientenversorgung auf dem Gebiet der Herzkrankheiten im weitesten Sinne
  • Veröffentlichungen der Forschungsergebnisse in geeigneter Form,
  • die Beschaffung von Mitteln zur Förderung des Herzzentrums Bonn in jeglicher Form,
  • Vergabe von Stipendien an Studenten, Habilitanden und Assistenzärzten des Herzzentrums Bonn zu Forschungs- und Weiterbildungszwecken an Kliniken des In- und Auslandes,
  • Durchführung von Seminaren, Arbeitstagungen, Symposien und Kongressen sowie vergleichbaren Veranstaltungen auf dem Gebiet der Herzkrankheiten,
  • Aufklärung und Information der Öffentlichkeit insbesondere zu Herz-Kreislauf-Erkrankungen sowie die Zusammenarbeit mit allen Institutionen und Organisationen, die sich um die Aufklärung und Information der Öffentlichkeit insbesondere zu Herz-Kreislauf-Erkrankungen bemühen,
  • Die Vergabe von Preisgeldern für herausragende wissenschaftliche Leistungen auf dem Gebiet der Herzkrankheiten,
  • Bereitstellung finanzieller Mittel für die wissenschaftliche Forschung, auch im Rahmen von möglichen Stiftungsprofessuren.

3.     Der Verein kann im Rahmen seiner Zweckverwirklichung auch mit nationalen und internationalen Vereinigungen mit gleicher Zielsetzung zusammenarbeiten. Der Verein kann Mitglied in anderen Organisationen werden, wenn die Mitgliedschaft im Einklang mit den steuerrechtlichen Vorgaben steht. Über die Begründung oder Beendigung von derartigen Mitgliedschaften entscheidet der Vorstand.

§ 3 Selbstlosigkeit

1.     Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.     Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Vereinsmittel

1.     Die Mittel zur Erfüllung seines Vereinszwecks erhält der Verein durch Mitgliedsbeiträge, freiwillige Spenden und sonstige Zuwendungen.

2.     Der Verein verfolgt einen langfristigen Vermögensaufbau, um seine Vereinsziele, insbesondere die Unterstützung des Herzzentrums Bonn gewährleisten zu können.

3.     Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch den Vorstand festgelegt und kann im Einzelfall erlassen oder ermäßigt werden.

4.     Bei der Beendigung der Mitgliedschaft oder bei Auflösung des Vereins bestehen keine Ansprüche auf bezahlte Beiträge, Spenden oder sonstige Anteile am Vereinsvermögen.

§ 5 Mitgliedschaft

1.     Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigungen werden, die in der Lage ist, durch aktive Mitarbeit einen Beitrag zur Erfüllung des Vereinszwecks zu leisten und die die Satzung des Vereins anerkennt.

2.     Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung werden, welche die Ziele und die Zwecke des Vereins in ideeller und finanzieller Hinsicht fördern möchte. Fördernde Mitglieder besitzen kein Stimmrecht.

3.     Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Vorstand, der über die Aufnahme nach freiem Ermessen abschließend entscheidet.

4.     Personen, die sich in hervorragendem Maße um den Verein oder um das Herzzentrum Bonn verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind jedoch nicht zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet.

5.     Die Mitgliedschaft endet durch

a.     Tod oder Auflösung,

b.     Austritt zum Ende des Geschäftsjahres, welcher gegenüber dem Vorstand schriftlich spätestens sechs Wochen vor Ablauf des Geschäftsjahres zugegangen sein muss,

c.      Ausschluss, welcher durch den Vorstand beschlossen werden kann, wenn das Mitglied gegen die Interessen, die Ziele oder die Satzung des Vereins handelt. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

d.     Kündigung der Mitgliedschaft, welche durch den Vorstand gegenüber dem Mitglied mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende des Geschäftsjahres begründet erklärt werden kann. Gegen die Kündigung kann das Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Zugang Beschwerde gegenüber der Mitgliederversammlung einlegen, welche abschließend entscheidet.

e.     Streichung von der Mitgliederliste, welche vorgenommen werden kann, wenn das Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Die Streichung kann vorgenommen werden, wenn das Mitglied länger als drei Monate im Rückstand ist und diesen trotz Mahnung nicht ausgeglichen hat. In der Mahnung ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen. Die Streichung von der Mitgliederliste kann auch vorgenommen werden, wenn der Aufenthalt des Mitgliedes unbekannt ist.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1.         die Mitgliederversammlung,

2.         der Vorstand,

3.         das Kuratorium.

§ 7 Mitgliederversammlung

1.     Die Mitgliederversammlung soll einmal jährlich durch den Vorstand mit einer Frist von vier Wochen einberufen werden. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die Anschrift bzw. E-Mail-Adresse gerichtet wurde, welche durch das Mitglied zuletzt bekanntgegeben wurde. Der Einladung ist eine vorläufige Tagesordnung beizufügen. Anträge zur Tagesordnung können bis zu drei Wochen vor der Mitgliederversammlung begründet an den Vorstand gerichtet werden. Verspätet eingehende Anträge können nur behandelt werden, wenn deren Dringlichkeit durch die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen festgestellt wird.

2.     Mitgliederversammlungen können auch als Telefon- oder Videokonferenz oder als Präsenzsitzung mit Zuschaltung per Telefon oder Video durchgeführt werden. Die Entscheidung, in welchem Format die Mitgliederversammlung abgehalten wird, trifft der Vorstand

3.     Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf einberufen, insbesondere dann, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich mit Begründung gegenüber dem Vorstand und unter Angabe der Tagesordnung verlangt. Die Ladungsfrist zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann auf zwei Wochen verkürzt werden.

4.     Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Das Stimmrecht kann nur von ordentlichen und Ehrenmitgliedern ausgeübt werden. Juristische Personen und Personenvereinigungen können vor der Mitgliederversammlung einen Vertreter benennen, welcher das Stimmrecht ausüben kann.

5.     Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

a.     Entgegennahme des Jahres- und Kassenbericht des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr,

b.     Wahl des Vorstandes,

c.      Entlastung des Vorstandes,

d.     Satzungsänderungen, soweit diese nicht durch den Vorstand vorgenommen werden,

e.     Entscheidung über Berufungen von Mitgliedern gegen ausgesprochene Kündigungen,

f.      Beschlussfassung über Anträge und alle sonstigen Tagesordnungspunkte,

g.     Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

6.     Soweit Gesetz und Satzung nicht anderes bestimmen, werden alle Beschlüsse bzw. Abstimmungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst bzw. entschieden. Stimmenthaltung werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt; im Fall der Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Beschlüsse über die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen.

7.     Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich durch Zuruf oder - wenn dies von mindestens 50% der anwesenden Mitglieder verlangt wird - durch geheime Stimmabgabe.

8.     Die Mitgliederversammlung wird grundsätzlich durch ein Vorstandsmitglied geleitet; auf Vorschlag des Vorstandes kann eine gesonderte Versammlungsleitung bestellt werden.

9.     Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vom zuvor durch den Versammlungsleiter bestimmten Protokollführer protokolliert. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern bekanntzugeben. Einwendungen gegen das Protokoll oder die gefassten Beschlüsse sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe gegenüber dem Vorstand anzubringen. Danach gilt das Protokoll als genehmigt und eine Beschlussanfechtung ist nicht mehr möglich. Über Einwendungen gegen das Protokoll entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

1.     Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Der Vorstand besteht aus drei Personen: dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter des Vorsitzenden und dem Geschäftsführer.

2.     Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem Stellvertreter des Vorsitzenden. Die Vorstandsmitglieder können den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils einzeln vertreten.

3.     Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren bestellt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf seiner Amtszeit bleibt der Vorstand so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit ein Ersatzmitglied bestellen. Die Wahl des Vorstandes kann auf Antrag auch in Form einer Blockwahl vorgenommen werden.

4.     Die Mitglieder des Vorstandes haben einen Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Aufwendungen und Auslagen. Den Mitgliedern des Vorstandes kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung eine Ehrenamtspauschale gewährt werden.

 § 9 Aufgaben des Vorstandes

1.     Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem die Aufgabe den Verein organisatorisch zu leiten und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

a.     Verwaltung des Vereinsvermögens,

b.     Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

c.      Vorbereitung der Mitgliederversammlung,

d.     Erstellung und Vorlage des Geschäfts- und Kassenberichts,

e.     Durchführung des von der Mitgliederversammlung beschlossenen Arbeitsprogrammes,

f.      Erstellung von Förderrichtlinien zur Vergabe von Stipendien und Preisgeldern,

g.     Beschlussfassung über Personal-, Grundstücks-, Miet- und Pachtangelegenheiten,

h.     Vornahme redaktioneller Änderungen dieser Satzung sowie solcher, die aufgrund von Vorgaben des Registergerichtes oder des Finanzamtes erforderlich werden.

2.     Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben unentgeltlich oder entgeltlich dritte Personen heranziehen oder die Erledigung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen, welche nicht Mitglieder des Vereins sein müssen.

3.     Der Vorstand kann im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten eine Geschäftsstelle einrichten.

4.     Die Sitzungen des Vorstandes können auch in virtueller Form stattfinden; der Vorstand ist berechtigt, Beschlüsse im Rahmen eines Umlaufverfahrens zu fassen.

5.     Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 10 Kuratorium

1.     Zur Beratung des Vorstandes wird ein Kuratorium bestellt, dessen Mitgliederzahl nach Möglichkeit 20 nicht übersteigen soll.

2.     Das Kuratorium hat die Aufgabe, den Vorstand in seiner Arbeit zu beraten und zu unterstützen, für den Verein zu werben und Finanzmittel zu beschaffen.

3.     Die Mitglieder des Kuratoriums (Kuratoren) müssen nicht Mitglieder des Vereins sein und werden vom Vorstand für die Dauer von fünf Jahren berufen; sie bleiben bis zu ihrer Abberufung oder bis zur Bestellung ihres Nachfolgers im Amt. Mehrmaliges Wiederberufen ist zulässig. Das Kuratorium übt seine Funktion ehrenamtlich aus.

4.     Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Der erste Vorsitzende des neu zu gründenden Kuratoriums wird vom Vorstand des Vereins bestimmt. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der Stellvertreter sollen zu den Sitzungen des Vorstandes eingeladen werden.

5.     Die Sitzungen des Kuratoriums werden vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen, mindestens einmal jährlich, und zwar mit einer Frist von vier Wochen. Der Vorstand des Vereins ist berechtigt an allen Sitzungen des Kuratoriums teilzunehmen. Die Sitzungen des Kuratoriums können auch in virtueller Form stattfinden.

6.     Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben, welche der Zustimmung durch den Vorstand bedarf.

§ 11 Schirmherrschaft

1.     Der Verein kann unter eine Schirmherrschaft gestellt werden. Der Schirmherr übernimmt die Aufgabe, im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit des Vereins alle Maßnahmen zu unterstützen, die der Verwirklichung des Satzungszwecks dienen. Das Kuratorium kann auf Vorschlag des Vorstandes einer Person, die aufgrund ihres Ansehens und ihrer Stellung in der Gesellschaft geeignet ist, den Verein in der Öffentlichkeit zu repräsentieren und im Sinne des Satzungszwecks für den Verein zu wirken, die Schirmherrschaft andienen.

2.     Der Schirmherr ist berechtigt, an den Sitzungen des Kuratoriums des Vereins teilzunehmen.

§ 12 Auflösung des Vereins

1.     Der Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens einberufenen Mitgliederversammlung gefasst werden; zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.

2.     Sofern bei dem Auflösungsbeschluss keine besonderen Liquidatoren bestellt worden sind, sind die beiden Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB die jeweils einzeln vertretungsberechtigt sind.

3.     Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Universität Bonn zwecks Verwendung für Förderung von Wissenschaft und Forschung.